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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 12 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 12

В силаОфициален текст

Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bediensteten ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen. Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.