§ 7 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer
Artikel 7
(1) Die zuständigen österreichischen und deutschen Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig verkehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt werden.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates nach Möglichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet.