Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969
§ 9 Waffengebrauchsgesetz 1969Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.