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Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969

§ 9 Waffengebrauchsgesetz 1969Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

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Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.