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Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969

§ 10 Waffengebrauchsgesetz 1969Diensthunde

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

In forceOfficial text

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1975-01-01