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ZustG · Zustellgesetz

§ 5 ZustGZustellverfügung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-05