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ZustG · Zustellgesetz

§ 5 ZustGZustellverfügung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-01-05