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Übereinkommen über die Ausstellung von E · Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

§ 7 Übereinkommen über die Ausstellung von E

Artikel 7

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Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.