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Übereinkommen über die Ausstellung von E · Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

§ 8 Übereinkommen über die Ausstellung von E

Artikel 8

В силаОфициален текст

(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.

(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.