Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übereinkommen über die Ausstellung von E · Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

§ 8 Übereinkommen über die Ausstellung von E

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.

(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.