Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 17 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 46 StbG Zu Paragraph 46, StbG
Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-01-02
Препраща към
- Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 чл. 49