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Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

§ 17 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Zu § 46 StbG Zu Paragraph 46, StbG

In forceOfficial text

Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-02