Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

§ 16 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Zu § 46 StbG Zu Paragraph 46, StbG

In forceOfficial text

Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-11-01