Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 16 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 46 StbG Zu Paragraph 46, StbG
Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-11-01
Renvoie à
- Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 Art. 64a