§ 4 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v
Artikel 4
Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.
Artikel 4
Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.