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Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v · Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

§ 5 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung v

Artikel 5

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Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.