§ 8 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge
Artikel 8
Arbeitgeber, die einen Grenzgänger auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.