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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge · Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

§ 8 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.