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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve · 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 5 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve

I. Ausgabe und Ausstattung. römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.

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Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.