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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve · 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve

I. Ausgabe und Ausstattung. römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.

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Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.