§ 6 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve
I. Ausgabe und Ausstattung. römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.
Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.