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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 19 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 19

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Das Zentrum genießt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.