§ 19 Übereinkommen zur Beilegung von Investit
Artikel 19
Das Zentrum genießt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.
Artikel 19
Das Zentrum genießt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die in diesem Abschnitt vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte.