§ 20 Übereinkommen zur Beilegung von Investit
Artikel 20
Das Zentrum, sein Eigentum und seine sonstigen Vermögenswerte genießen Immunität von jedem Gerichtsverfahren, sofern es nicht darauf verzichtet.
Artikel 20
Das Zentrum, sein Eigentum und seine sonstigen Vermögenswerte genießen Immunität von jedem Gerichtsverfahren, sofern es nicht darauf verzichtet.