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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 23 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 23

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(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

(2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.