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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 23 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Archive des Zentrums sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

(2) Jeder Vertragsstaat gewährt dem Zentrum für dessen amtliche Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung wie anderen internationalen Organisationen.