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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 71 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 71

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Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an dessen Depositar gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation wirksam.