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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 71 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 71

ДействуетОфициальный текст

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an dessen Depositar gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation wirksam.