Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 33 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 33

BESONDERER TEIL

В силаОфициален текст

Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:

(a) Ölverbrauch und -versorgung;

(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;

(c) Umfang der Notstandsreserven;

(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;

(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;

(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01