Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 33 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 33
BESONDERER TEIL
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;
(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01