Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 63 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 63
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN
Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.