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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 63 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 63

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN

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Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.