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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 63 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 63

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN RECHTSTRÄGERN

En vigueurTexte officiel

Zur Erreichung der Ziele des Programms kann die Agentur zu Nichtteilnehmerstaaten, staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, sonstigen Rechtsträgern und Einzelpersonen geeignete Beziehungen herstellen.