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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 76 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 76

KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.