Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 76 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 76
KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt; diese übermittelt jedem anderen Teilnehmerstaat eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 18. November 1974.