§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Tansani
Artikel 9
i) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
ii)
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgesehen ist.