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Abkommen zwischen Österreich und Tansani · Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Tansani

Artikel 9

In forceOfficial text

i) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;

ii)

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgesehen ist.