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PKG · Pensionskassengesetz

§ 40 PKGAuflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

В силаОфициален текст

Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-04-01