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PKG · Pensionskassengesetz

§ 40 PKGAuflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

In forceOfficial text

Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-04-01