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PKG · Pensionskassengesetz

§ 42 PKGEintragungen in das Firmenbuch

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

In forceOfficial text

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-04-01