§ 42 PKGEintragungen in das Firmenbuch
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz
Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.
История изменений
- In Kraft seit 2002-04-01