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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

§ 8 Abkommen über die Förderung und den Schu

Andere Verpflichtungen

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.