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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

§ 8 Abkommen über die Förderung und den Schu

Andere Verpflichtungen

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.