§ 3 Preisauszeichnung für Leistungen und Tre
Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.
История на изменения
- In Kraft seit 2001-04-01
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- Preisauszeichnung für Leistungen und Tre чл. 281