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Preisauszeichnung für Leistungen und Tre · Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

§ 3 Preisauszeichnung für Leistungen und Tre

In forceOfficial text

Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-04-01