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Preisauszeichnung für Leistungen und Tre · Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

§ 4 Preisauszeichnung für Leistungen und Tre

In forceOfficial text

Rauchfangkehrer haben

1. in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,

a) eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,

b) einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,

2. für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.