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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 12 HeizKGAufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile

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Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2021-06-05