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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 12 HeizKGAufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile

ДействуетОфициальный текст

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

История изменений
  • In Kraft seit 2021-06-05