GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 3 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
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Land- und Forstwirtschaft,
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Tier- und Pflanzenzucht,
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Managementausbildung,
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Normenwesen,
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Baustoffprüfung
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
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Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
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Elektrotechnik,
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Nahrungsmittelindustrie,
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Anlagen- und Maschinenbau,
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chemoindustrielle Technologie,
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Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
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Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.