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GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 3 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise

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Land- und Forstwirtschaft,

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Tier- und Pflanzenzucht,

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Managementausbildung,

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Normenwesen,

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Baustoffprüfung

unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

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Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),

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Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,

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Elektrotechnik,

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Nahrungsmittelindustrie,

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Anlagen- und Maschinenbau,

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chemoindustrielle Technologie,

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Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,

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Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.