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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof · EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

§ 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

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Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.

„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''